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die Festsetzung und spätere Abänderung der speziellen Normen, nach welchen der Prozentsatz des Zuschlags jeweils berechnet wird, ist zwischen der Geschäftsleitung und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren;
der Prozentsatz dieses Zuschlags auf das Lohn- und Gehaltkonto ist =von Jahr zu Jahr so zu bemessen, daß unter tunlichster Ausgleichung der Schwankungen des Geschäftsganges ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Anteil des Personals am wirtschaftlichen Gesamtertrag und dem Anteil der Stiftung im Sinne der in §§ 40, 41 bezeichneten Richtschnur sich ergibt =;