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Alle über 18 Jahre alte, nicht in vertragsmäßigem Lehrverhältnis stehende Angehörige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub für zwölf Arbeitstage jährlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung mit der Geschäftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten angewiesen sind.

Seiner besonderen Geschäftsleitung muß jedenfalls ein Mitglied des Vorstandes der Optischen Werkstätte oder des Glaswerks als Mitglied angehören.

Sie eignen sich aber noch ganz besonders dadurch, weil sie kein Interesse daran haben, daß eine Gewinnbeteiligung herauskommt. Diese drei sind die Mitglieder der Geschäftsleitung. Wenn Sie versuchen, sich unter einander zu einigen, so werden Sie, wenn das Ergebnis der Verhandlungen kein glückliches ist, ein Schiedsgericht brauchen.

Da Sie nun immer annehmen dürfen, daß diese Bestimmungen des Statuts niedergeschrieben und getroffen sind unter der Voraussetzung, daß es sich um den Verkehr zwischen anständigen Leuten handelt, so können Sie die Sicherheit haben, daß damit ausgedrückt werden soll, daß die Geschäftsleitung nicht nur alles, was der Ausschuß vorbringt, anhören, sondern auch immer eine Antwort geben wird, die anständigerweise auch immer mit Gründen versehen sein muß.

Das ist, sage ich, eine Beschränkung in bezug auf die möglicherweise dem Arbeiterausschuß beizulegenden Befugnisse; eine Beschränkung nach der anderen Richtung wäre es, dem Arbeiterausschuß Befugnisse beizulegen, die nach der jetzigen Einrichtung und den bei uns gegebenen Verhältnissen die Geschäftsleitung bisher gehabt hat.

Sie haben nämlich bisher von einem wertvollen Rechte, das durch statutarische Bestimmung festgesetzt ist, gar keinen Gebrauch gemacht, nämlich: zusammenzutreten ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung. Es hat noch nie in den fünf Jahren eine Versammlung stattgefunden, ohne daß die Geschäftsleitung ausdrücklich hinzugezogen worden wäre.

Handelt es sich um die Interessen einzelner oder einzelner Abteilungen, so ist zunächst zu versuchen, die Sache auf dem gewöhnlichen Instanzenweg durch den direkten Verkehr zu erledigen, und erst dann, wenn die Art der Erledigung noch etwas übrig läßt, woran die Arbeiterschaft Anstoß nehmen kann, mag der Ausschuß die Angelegenheit vor die Geschäftsleitung bringen.

Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung ihrer Interessen zu sein damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein

Ferner müsse der Ausschuß befugt sein, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung zusammenzutreten, und das Recht haben, in allen Angelegenheiten des Betriebes auf seinen Antrag von der Geschäftsleitung gehört zu werden.

Zwischen einem Stiftungskommissar, der genügenden Einblick in die Angelegenheiten und das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer Geschäftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich bewährt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in § 11 praktisch überhaupt nicht zur Geltung kommen. Zu § 15.