United States or Maldives ? Vote for the TOP Country of the Week !
Die erforderliche Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es mitentscheidende Einwirkung auf diese Geschäftsführung, kann, soweit es sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder wesentlich vermögensrechtlicher Rücksichten handelt, in wirksamer und sachgemäßer Art nur mittels einer Person ausgeübt werden, welche durch fortgesetzten, regelmäßigen Verkehr mit den Instituten und ihrem Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und persönlichen Verhältnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten stetig zu verfolgen vermag.
Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Maß von vermögensrechtlicher Beschränkung, welches dem Eigentümer der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verfügung über ihre Erträgnisse auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung dieser Erträgnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres Personals gegenüber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus § 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur teilweisen Verausgabung dieser Erträgnisse behufs gemeinnütziger Betätigung.