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Das Eintreten der Stiftung in gewerbliche Unternehmungen anderer Art und ihre aktive Beteiligung an solchen bleibt, selbst zum Zweck bloßer Vermögensanlage, dauernd ausgeschlossen.
Diese Zwangslage allein ergiebt das Resultat, daß auch die risikofreie, pfandsichere Vermögensanlage, statt eine Aufbewahrungsprämie zu erfordern, eine Abgabe einbringt.