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Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im völkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die Auffassung doch nicht die, daß mit einem bestimmten strafrechtlichen Tatbestand die völkerrechtliche Zulässigkeit der Bestrafung für diesen gegeben sei, sondern man sieht als seine völkerrechtliche Wirkung die gänzliche Denationalisierung des Täters gegenüber der Strafgewalt fremder Staaten, auch für nichtpiratische Akte, an.