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Dagegen die aus dem Zivilprozess hervorgegangenen Kommissionsgerichte konnten wahrscheinlich von Haus aus Freiheit und Leben des Buergers nicht antasten und hoechstens auf Verbannung erkennen diese, bisher eine dem schuldig befundenen Mann gestattete Strafmilderung, ward nun zuerst zur foermlichen Strafe.
Aber auch das Recht der Gemeinde, die Todesstrafe zu verhaengen oder vielmehr zu bestaetigen, ward mittelbar, aber wesentlich dadurch beschraenkt, dass Gracchus diejenigen gemeinen Verbrechen, die am haeufigsten zu Todesurteilen Veranlassung gaben, Giftmischerei und ueberhaupt Mord, der Buergerschaft entzog und an staendige Kommissionsgerichte ueberwies, welche nicht wie die Volksgerichte durch Einschreiten eines Tribuns gesprengt werden konnten und von denen nicht bloss keine Appellation an die Gemeinde ging, sondern deren Wahrsprueche auch so wenig wie die der althergebrachten Zivilgeschworenen der Kassation durch die Gemeinde unterlagen.