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Familienhaupt kann nur der Mann sein; die Frau ist zwar im Erwerb von Gut und Geld nicht hinter dem Manne zurueckgesetzt, sondern es nimmt die Tochter gleichen Erbteil mit dem Bruder, die Mutter gleichen Erbteil mit den Kindern, aber immer und notwendig gehoert die Frau dem Hause, nicht der Gemeinde an, und ist auch im Hause notwendig hausuntertaenig, die Tochter dem Vater, das Weib dem Manne ^1, die vaterlose unverheiratete Frau ihren naechsten maennlichen Verwandten; diese sind es und nicht der Koenig, von denen erforderlichenfalls die Frau verrechtfertigt wird.