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Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem jeweiligen Hypothekenzinsfuß. =Ist weggefallen.=

Behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den Überschüssen der Geschäftsunternehmungen und den sonstigen Erträgnissen ihres jeweiligen Vermögens einen vom Geschäftsvermögen der Stiftungsbetriebe abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche Höhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes wieder zu solcher Höhe zu ergänzen, daß in ihm enthalten ist: I. Das Deckungskapital für alle jeweils den Geschäftsfirmen auf Grund der §§ 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsverträgen und der Stiftung selbst aus sonstigen Verträgen tatsächlich erwachsenen Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen Kapitalwert veranschlagt soweit dieses Deckungskapital hinausgeht über ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehörigen sonst unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.