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Aktualisiert: 7. Mai 2025
Häufig haben einzelne Mächte sich vertragsmässig verpflichtet, ihren Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe zu verbieten, wobei mehrfach, aber nicht einmal in der grösseren Zahl der Fälle, der reprobierte Tatbestand als Piraterie qualifiziert wurde. Die älteren Verträge siehe bei G. F. v. Placaat vom 29.
Es bleibt noch die Frage, ob der den angeführten Entschliessungen einzelner Mächte zu Grunde liegende Gedanke der Völkerrechtswidrigkeit der Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Völkerrecht ist. Die alten holländischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht, die Ansicht der völkerrechtlichen Zulässigkeit der durch sie bedrohten Handlungen dauernd zu beinflussen (s. oben Note 78); noch die britischen und französischen Prätensionen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts wurden als ein Verstoss gegen „settled principles of international law“ empfunden (s. oben Note 85); das amerikanische Gesetz von 1847 beschränkt sich auf die Kriminalisierung des Tatbestandes für den Fall, dass der Heimatstaat des Täters vertragsmässig die Strafwürdigkeit zugestanden hat, scheint ihn also im allgemeinen nicht für widerrechtlich zu halten; die in der Tat allgemeine Drohung Baudins 1839 galt einem
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