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Aktualisiert: 8. Mai 2025


Die Belegung rein landesstrafrechtlicher Tatbestände mit dem Namen Piraterie erscheint nicht selten ganz willkürlich; im übrigen bezieht sie sich entweder auf die Gleichheit der Strafe ; oder sie bezweckt die Strafwürdigkeit bisher strafloser Handlungen durch Anlehnung an das älteste Seedelikt hervorzuheben ; oder endlich sie knüpft die Ausdehnung der Strafgerichtsbarkeit auf extraterritoriale Delikte an einen schon vorhandenen Grund universeller Zuständigkeit an .

Es bleibt noch die Frage, ob der den angeführten Entschliessungen einzelner Mächte zu Grunde liegende Gedanke der Völkerrechtswidrigkeit der Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Völkerrecht ist. Die alten holländischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht, die Ansicht der völkerrechtlichen Zulässigkeit der durch sie bedrohten Handlungen dauernd zu beinflussen (s. oben Note 78); noch die britischen und französischen Prätensionen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts wurden als ein Verstoss gegensettled principles of international lawempfunden (s. oben Note 85); das amerikanische Gesetz von 1847 beschränkt sich auf die Kriminalisierung des Tatbestandes für den Fall, dass der Heimatstaat des Täters vertragsmässig die Strafwürdigkeit zugestanden hat, scheint ihn also im allgemeinen nicht für widerrechtlich zu halten; die in der Tat allgemeine Drohung Baudins 1839 galt einem

Um so mehr setzen Bayle's Ansichten über die Strafwürdigkeit der Zauberei in Verwunderung . Ist es schon sonderbar, dass dieser Philosoph den =wirklichen= Zauberern, wenn er gleich von deren Existenz nur hypothetisch redet, die Todesstrafe zuerkennt, so fällt es noch mehr auf, wie er gleiche Strafe begehrt für die =eingebildeten= Zauberer (sorciers imaginaires), d.

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