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Aktualisiert: 4. Mai 2025
Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erfüllung einem erheblichen gemeinnützigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen würde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite Hälfte der Überschüsse teilweise noch gemäß § 105 für wissenschaftliche Zwecke der Universität zu verwenden.
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