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Aktualisiert: 27. Juli 2025
Es ist ziemlich gleichgueltig, ob nach formellem roemischen Staatsrecht der kommandierende General befugt oder nicht befugt war, ohne vorbehaltene Ratifikation der Buergerschaft Frieden zu schliessen; dem Geiste und der Uebung der Verfassung nach stand es vollkommen Fest, dass in Rom jeder nicht rein militaerische Staatsvertrag zur Kompetenz der buergerlichen Gewalten gehoerte und ein Feldherr, der ohne Auftrag von Rat und Buergerschaft Frieden schloss, mehr tat, als er tun durfte.
Nachweislich gehoerten dazu nur das Kriegs- und Vertrags- und das Muenzrecht, so dass keine italische Gemeinde einem auswaertigen Staat Krieg erklaeren oder mit ihm auch nur verhandeln und kein Courantgeld schlagen durfte, dagegen jede von der roemischen Gemeinde erlassene Kriegserklaerung und jeder von ihr abgeschlossene Staatsvertrag von Rechtswegen alle uebrigen italischen Gemeinden mit band und das roemische Silbergeld in ganz Italien gesetzlich gangbar ward; und es ist wahrscheinlich, dass die formulierten Befugnisse der fuehrenden Gemeinde sich nicht weiter erstreckten.
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