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Die Deputation der Zweiten Kammer beantragte im Verein mit der Deputation der Ersten Kammer, an die Regierung den Antrag zu richten: „Die Regierung möge mit aller Energie dahin wirken, daß die Anordnung der Wahlen zum deutschen Parlament auf Grund allgemeiner und direkter Wahl, womöglich nach dem Reichswahlgesetz vom 27.
Wie ein deutsches Parlament allein die Behörde ist, welche über die deutschen Interessen in Schleswig-Holstein zu entscheiden vermag, so ist auch die Erledigung der deutschen Verfassungsfrage durch eine freigewählte deutsche Volksvertretung allein imstande, der Wiederkehr solcher unheilvollen Zustände wirksam zu begegnen. Die schleunige Einberufung eines nach dem Reichswahlgesetz vom 14.