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Im Rechtszustande erscheint, was in der Gewalt des gegenständlichen Wesens ist, als ein zufälliger Inhalt, von dem abstrahiert werden kann, und die Gewalt betrifft nicht das Selbst als solches, sondern dieses ist vielmehr anerkannt. Allein hier sieht es die Gewißheit seiner als solche das wesenloseste, die reine Persönlichkeit absolute Unpersönlichkeit zu sein.

Die Religion der Kunst gehört dem sittlichen Geiste an, den wir früher in dem Rechtszustande untergehen sahen, d.h. in dem Satze: das Selbst als solches, die abstrakte Person ist absolutes Wesen. Im sittlichen Leben ist das Selbst in dem Geiste seines Volks versenkt, es ist die erfüllte Allgemeinheit.

In dem Rechtszustande ist also die sittliche Welt und die Religion derselben in dem komischen Bewußtsein versunken, und das unglückliche das Wissen dieses ganzen Verlusts. Sowohl der Selbstwert seiner unmittelbaren Persönlichkeit ist ihm verloren, als seiner vermittelten, der gedachten.

Aber die richtige Grundauffassung ist negativ in allen Einzelpunkten von größter Bedeutung, insofern sie, anders als die kriminalistische, einer dem wirklichen Rechtszustande entsprechenden Bestimmung der Merkmale des Pirateriebegriffes nicht entgegensteht.

Ob es nun die Geschichte sei, oder die wirtschaftliche Existenz der Völker, oder die Rechtszustände, oder die Repräsentation des eigenen Volks nach außen, oder der Wunsch und Trieb, zu lehren, all dieses könne sich erst in dem Maß gestalten, wie man sich selber finde, sich selber zu gestalten Muße und Spielraum habe.