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Aktualisiert: 9. Mai 2025
Der Hansetag von 1447 verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte sollten erst nach einer siebenjährigen Dienstzeit bei einem hansischen Kaufmann die Freiheiten gebrauchen. Während der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem Hansen noch ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nach Ablauf der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt das Bürgerrecht erwerben.
Im Jahre 1405 gestatteten sie den Genuß der Rechte des Kaufmanns auch den Gesellen und Knechten von hansischen Bürgern, sie verboten aber zugleich ihren Kaufleuten, Handelsgesellschaften mit Nichthansen einzugehen und nichthansische Waren mit den hansischen Freiheiten zu verteidigen . In England ließ sich dieses Zugeständnis, das die Städte hauptsächlich auf Drängen des Brügger Kontors gemacht hatten , nicht aufrecht erhalten.
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