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Aktualisiert: 19. Mai 2025
die Maximalsätze der jeweils pensionsfähigen Monats-Löhne oder -Gehälter für die Arbeiter auf 100 Mk., 120 Mk., 140 Mk., für die Angestellten auf 120 Mk., 160 Mk., 200 Mk. erhöht werden; anderweitiger Arbeitsverdienst der Pensionsempfänger nicht mehr zum Teil auf die Pension anzurechnen ist;
Wenn in Zukunft die gemäß §§ 72 oder 73 normierten Maximalsätze der pensionsfähigen Monatslöhne und Gehälter infolge fortschreitender Verschiebung des Verhältnisses zwischen Geldwert und Arbeit dauernd in Mißverhältnis getreten wären zum wirklichen Lohn und Gehalt der aktiven Betriebsangehörigen, so sind jene Maximalsätze zu erhöhen in dem Verhältnis, in welchem das durchschnittliche jährliche Arbeitseinkommen der über 24 Jahre alten Arbeiter der Stiftungsbetriebe gegenüber seinem dermaligen Stand gestiegen ist.
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