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Aktualisiert: 2. Mai 2025


Dagegen hat die Genossenschaft ein Interesse daran, nicht den ganzen Arbeitsertrag zu verteilen, sondern einen Teil des Ertrags dieser gemeinsamen Arbeit zurückzubehalten als gemeinsamen Besitz, als Kollektiveigentum für die verschiedensten Interessen, die ich noch erwähnen werde.

Ebenso stimmten die beiden dem zweiten Teil der Resolution zu, der lautete: „Der Kongreß erklärt auch, daß es notwendig ist, den Grund und Boden zum Kollektiveigentum zu machen.“ Diese Beschlüsse riefen in Deutschland großes Aufsehen hervor, insbesondere fiel die volksparteilich-demokratische Presse über diese Beschlüsse her, die sie als eine Ungeheuerlichkeit bezeichnete.

Soweit sich diese Tätigkeit bei uns ausdrückt in der vorher benannten Lizenztaxe, soweit ist der Betrag, welcher dieser Ziffer entspricht, unantastbares Kollektiveigentum. Das ist also die Antwort auf die grundsätzliche Frage: Was darf in unserem Kreise von der gemeinsamen Arbeit nicht verteilt werden?

Das sind die Erwägungen, die ich vor vielen Jahren schon in unbestimmter Form angestellt habe und die mich jetzt auf den festen Standpunkt führen: Was in einer solchen Genossenschaft, die auf die Organisation der Arbeit gegründet ist, sich als wirtschaftlicher Erfolg ergibt aus dem Zusammenwirken geistiger und technischer Arbeit, ist seinem Wesen nach Kollektiveigentum.

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