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Aktualisiert: 20. Mai 2025
Und er kann daraufhin die Bedingungen gemeinsamen Vorgehens seinerseits so regeln, daß aus dem zeitweiligen Hand-in-Hand gehen mit andern seiner eigenen Selbständigkeit kein Abbruch geschieht. Das müßte der Gesichtspunkt sein, unter den die Abwehr des Vorstoßes der Genossenschaftsfeinde sich zu stellen hätte.
Damit aber ist gesagt: die Kreise, in deren Interesse der Schutz der Genossenschaftstätigkeit liegt, sollen nicht fragen, wie etwa durch Vorstellungen und gute Worte noch verhindert werden könnte, daß ein Ortsstatut im Sinne des Gewerbevereins zustande kommt; sie sollen vielmehr angesichts des Vorgehens der Genossenschaftsfeinde sofort in die andere Erwägung eintreten: Was können wir, wenn das Statut erlassen wird, tun, um die damit beabsichtigte Schädigung nicht nur abzuwenden, sondern möglichst in ihr Gegenteil zu verkehren?
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