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Aktualisiert: 26. Mai 2025
Die Zivilgerichtsbarkeit lag in den Händen der andern Archonten: alle Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen dem Archon zu, solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern dem Polemarchos. Waren diese Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft Nebenrücksichten entscheidend waren.
Die 4 alten ionischen Phylen (s. § 20), von nun ab ohne alle politische Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für Familienrecht (vgl. § 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften (θίασοι), deren Mitglieder Orgeonen (ὀργεῶνε
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