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Aktualisiert: 19. Juni 2025
Die Mitglieder der Vorstände sind gehalten, neben der Erfüllung der Aufträge, welche ihre sonstige Stellung hinsichtlich der Mitarbeit bei einem von den Stiftungsbetrieben ihnen zuweist, ihre ganze Kraft einzusetzen für die richtige Vertretung der ihnen unterstellten Firma, die Wahrnehmung ihrer Interessen und die Beförderung aller ihrer Angelegenheiten, und dabei in allem nach bestem Wissen und Gewissen auf die Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken, welche der Stiftung gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters gestellt sind.
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