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Aktualisiert: 7. Mai 2025
Auch die spaetere Rechts- und eine gewisse Ehegemeinschaft der latinischen Gemeinden darf wohl schon als integrierender Teil des aeltesten Bundesrechts gedacht werden, so dass also der Latiner mit der Latinerin rechte Kinder erzielen und in ganz Latium Grundbesitz erwerben und Handel und Wandel treiben konnte.
Wenngleich allgemeine Ehegemeinschaft innerhalb des Bundes wahrscheinlich nicht bestand, so sind dennoch Zwischenehen zwischen den verschiedenen Gemeinden, wie dies schon frueher bemerkt worden ist, haeufig vorgekommen.
Als allgemeine Regel kann wohl angenommen werden, dass nicht bloss die latinische und hernikische, von denen es ueberliefert ist, sondern saemtliche italische Voelkergenossenschaften, namentlich auch die samnitische und die lucanische, rechtlich aufgeloest oder doch zur Bedeutungslosigkeit abgeschwaecht wurden und durchschnittlich keiner italischen Gemeinde mit anderen italischen die Verkehrs- oder Ehegemeinschaft oder gar das gemeinsame Beratschlagungs- und Beschlussfassungsrecht zustand.
Man bedauerte nur, dass die drei naechst Anagnia bedeutendsten hernikischen Gemeinden Aletrium, Verulae und Ferentinum nicht auch abgefallen waren; denn da sie die Zumutung, freiwillig in den roemischen Buergerverband einzutreten, hoeflich ablehnten und jeder Vorwand, sie dazu zu noetigen, mangelte, musste man ihnen wohl nicht bloss die Autonomie, sondern selbst das Recht der Tagsatzung und der Ehegemeinschaft auch ferner zugestehen und damit noch einen Schatten der alten hernikischen Eidgenossenschaft uebrig lassen.
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