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Aktualisiert: 26. Juli 2025
durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert; durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im Frieden oder im Krieg;
Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit oder den Dienstgeschäften kann ohne Rücksicht darauf, ob es Vertragsauflösung seitens der Firma gemäß §79 rechtfertigt, als tatsächliche Aufhebung des Dienstvertrages seitens des Arbeiters oder Angestellten dann angesehen werden, wenn die Dienstunterbrechung drei Arbeitstage überschreitet.
Der Beurlaubte gilt für die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst der Firma verblieben. Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit für die Dauer der statutenmäßigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse, auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehören.
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