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Wenn versichert wird, dass Albas Stellung zu den Bundesgemeinden eine ueberlegenere gewesen sei als die Roms, und dass die letzteren durch Albas Sturz die Autonomie erlangt haetten, so ist dies insofern wohl moeglich, als Alba wesentlich Bundesglied war, Rom von Haus aus mehr als Sonderstaat dem Bunde gegenueber als innerhalb desselben stand; aber es mag, eben wie die Rheinbundstaaten formell souveraen waren, waehrend die deutschen Reichsstaaten einen Herrn hatten, der Sache nach vielmehr Albas Vorstandschaft gleich der des deutschen Kaisers ein Ehrenrecht, Roms Protektorat von Haus aus wie das napoleonische eine Oberherrlichkeit gewesen sein.