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Aktualisiert: 20. Mai 2025
Nachdem die Stiftung fast die Hälfte des gesamten buchmäßigen Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und außerdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest deckt und schon genügt, um auch eine schwere Krisis zu überstehen, betrachte ich die vertragsmäßige Verpflichtung, den Rest jenes Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu übernehmen, nur noch als eine rein theoretische Sorge.
Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, daß er außer dem im § 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmäßigen Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen überschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten Rücklagen mit dem Doppelten der in § 45 angegebenen Beträge enthält, so soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere Vermögensansammlung außerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.
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