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Daß der Stiftungskommissar hinsichtlich seiner Funktionen keiner Behörde untersteht, ist durch die ausdrückliche Vorschrift in § 5 gegeben: daß er in außeramtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch ist für ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhältnis der Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Großherzogl.