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Aktualisiert: 15. Mai 2025
Und gerade weil die staatliche Aufsicht darüber zu wachen hat, daß in allen Punkten die Satzungen der Stiftungen respektiert werden, hat sie nun im Fall der CARL ZEISS-Stiftung auch darüber zu wachen, daß strittige Auslegungsfragen auf dem satzungsgemäßen gerichtlichen Weg zum Austrag gebracht werden.
Keins kann im Zweifelfall seine Auslegung den anderen oktroyieren, und auch die Auslegung der Stiftungsverwaltung ist für die anderen Organe nicht verbindlich. Falls also über Auslegungsfragen einmal Dissens eintreten sollte, kann die Entscheidung über »statutengemäß« oder »statutenwidrig« lediglich durch gerichtliche Feststellung herbeigeführt werden.
Die Entscheidung strittiger Auslegungsfragen kraft »staatlicher Aufsicht«, im Verwaltungsweg, ist im Fall der CARL ZEISS-Stiftung durch die angezogenen Vorschriften in Titel IX des Stiftungsstatuts ausgeschlossen.
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