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Aktualisiert: 25. Juni 2025
Wenn jemand dekorativ, um die sozialen Klüfte mit Rosen zu überdecken, einen Arbeiterausschuß einrichtet, dann hat er nicht die Beflissenheit, eine selbständige, von dem Einfluß des Unternehmers unabhängige Vertretung zu schaffen, dann bemüht er sich nicht dafür zu sorgen, daß ja nicht bei der Auswahl der Personen der Unternehmer dahinter stecken kann und daß nicht die Betriebsbeamten eine Rolle dabei spielen; er gibt dem Ausschuß vor allen Dingen nicht das Vorrecht, daß er unabhängig und ohne Mitwirkung des Unternehmers zusammentreten könne und in allen Angelegenheiten gehört werden müsse.
Das dritte, was wir Ihnen in bezug auf Verbesserungen vorschlagen möchten, betrifft die Beschränkung der Diskussionen zwischen dem Arbeiterausschuß und der Geschäftsleitung auf solche Angelegenheiten, die wirklich die Arbeiterschaft im allgemeinen interessieren und die nicht nur für einzelne Personen oder einzelne Abteilungen von Interesse sind, sondern wenigstens für einen größeren Teil des Betriebes.
Das ist, sage ich, eine Beschränkung in bezug auf die möglicherweise dem Arbeiterausschuß beizulegenden Befugnisse; eine Beschränkung nach der anderen Richtung wäre es, dem Arbeiterausschuß Befugnisse beizulegen, die nach der jetzigen Einrichtung und den bei uns gegebenen Verhältnissen die Geschäftsleitung bisher gehabt hat.
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