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Aktualisiert: 13. Mai 2025
Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß §§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr nachzuweisen: 1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn und zum Schluß des Rechnungsjahres;
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