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Die Gastfreiheit ist auf dem Land eine fast möcht' ich sagen unbegrenzte; aber in den Städten, wo täglich ein so grosser Zusammenfluss von Fremden ist, wird sie natürlich nicht geübt. In den Sauyat und Hospizen ist es Regel, einen Fremden nicht länger als drei Tage zu behalten. Man hat also, um die Fremden, welche einen längeren Aufenthalt nehmen wollen, zu beherbergen, Gasthöfe einrichten müssen.