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Die letzte Bestimmung der durchdachten und vortrefflichen Bruchsaler Hausordnung heißt: "Gegen solche Straferkenntnisse, wofür theils der Vorstand, theils der Aufsichtsrath zuständig ist, steht dem Sträfling der Rekurs, in der Regel jedoch ohne aufschiebende Wirkung, an den Aufsichtsrath, beziehungsweise an das Justizministerium zu."