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Art. 2. Die in der einen oder der anderen Art überwiesenen Mittel gehen, vorbehaltlich der in Art. 14 getroffenen Bestimmung, in das Eigentum der Universität über, sind jedoch abgetrennt von dem sonstigen akademischen Vermögen zu verwalten. Art. 3. Teilweise Unwiderruflichkeit der regelmäßigen Jahresleistungen. Anrechnung der Leistungen unter rechtlicher Verpflichtung.