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Wie nun im Zinswesen das Verhältnis des einzelnen zum einzelnen ein redliches bleibt, Ungerechtigkeit und Widersinn erst zum Vorschein kommen in dem Verhältnis der Gesamtheit der Zinsempfänger zur Gesamtheit der Zinszahler, so ist auch in dem eben betrachteten Interessenstreit von Unternehmer und Arbeiter die Beziehung des einzelnen zum einzelnen korrekt und unanfechtbar, wenn sie den privatrechtlichen Normen entspricht, die Recht und Sitte für die gegenseitige Abgrenzung von Einzelinteressen aufgestellt haben.

Und es wäre doch auch allzu merkwürdig, wenn bloße Triebkräfte des Eigennutzes, weil sie zwischen Gleich-Mächtigen ein notdürftiges Gleichgewicht zu erhalten ausreichen mögen, dasselbe Resultat auch ergeben hätten oder ergeben könnten in einem Interessenstreit, bei welchem der eine Teil von vornherein alle Attribute wirtschaftlicher Übermacht auf seiner Seite hatte.

Denn es handelt sich um den Versuch, die Gemeinde zu einseitiger Parteinahme in dem Interessenstreit zwischen verschiedenen Gruppen der Gemeindeangehörigen zu verleiten um die Absicht, die Machtmittel der Gemeinde in Bewegung zu setzen zugunsten der einen Gruppe gegen die andere, und zwar zugunsten des stärkeren Teils, auf Kosten des schwächeren Teils.

Auch ist in dem unvermeidlichen Interessenstreit, der im Zusammenarbeiten vieler fortgesetzt zum Austrag kommen muß, die Firma durchaus verschont geblieben von solchen Streitformen, wie sie anderwärts die Beziehungen zwischen Prinzipal und Gehilfen, Unternehmer und Arbeiter öfters verbittern.