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Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit Leib und Gut verfallen . Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen „Feinde, Türken und Piraten“ bestehen ; die Bestimmung ist nicht eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechtszustandes.
Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen „Feinde, Türken und Piraten“ bestehen; die Bestimmung ist nicht eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern ein blosses Unberührtlassen des alten Rechtszustandes. Grotius L. II C. XX § 40 sieht in ihr einen gerechten Kriegsgrund. Vgl.