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Das Wahlgesetz war zwar im Vergleich zu dem heute bestehenden ein sehr günstiges, es forderte für den Wähler einen Zensus von 3 Mark direkter Staatssteuer, die sächsische Staatsangehörigkeit und ein Alter von 25 Jahren.
Für das Recht, als Abgeordneter gewählt zu werden, das sogenannte passive Wahlrecht, wurde ein Zensus direkter Staatssteuer von mindestens 30 Mark, ein Alter von 30 Jahren und dreijährige Staatsangehörigkeit verlangt. Trotzdem war die Zahl unserer Wähler gering, da zu jener Zeit viele Arbeiter die Staatssteuer von 3 Mark, die mit einem Jahreseinkommen von 600 Mark verknüpft war, nicht bezahlten.