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Die Investirungen auf den Staatsgütern schaffen gar keine Complicationen, weil das Gesellschaftsvermögen ohnehin dem Staate zufällt und die Investirungen auf Gemeinde- und Religionsfondsgütern würden entweder auf den Rückfall nach 50 Jahren berechnet werden, oder Rechtsfragen schaffen, welche der Staat nach Ablauf der Pachtdauer nach Belieben ausnützen oder zu Gunsten der Fonde lösen könnte.