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Aktualisiert: 15. Mai 2025
die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen Verwaltungsbehörden ist verfassungswidrig; die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten, verfassungsmäßig verantwortlichen Instanz in öffentlicher Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung nachgeordneter Behörden in gleichem Sinne, ist flagrante Verfassungsverletzung.
Instanzenmäßig steht auch jetzt den oberen Behörden nur die Nachprüfung der Verbote im Falle einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch noch aus jüngster Zeit, erhärtet. Zweitens. Auch nach den vorhin mitgeteilten Erklärungen des Verwaltungschefs in öffentlicher Landtagssitzung am 5.
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