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Denn letztere hat nichts zu begründen, als die absolute Möglichkeit einer Offenbarung, sowohl in ihrem Begriffe, als daß etwas demselben korrespondirendes angenommen werden könne, und dies thut sie aus Principien a priori, mithin allgemeingültig.

Beym Schlusse dieser beiden Untersuchungen muß es völlig klar seyn, ob sich vernünftiger Weise etwas dem Offenbarungsbegriffe korrespondirendes überhaupt erwarten lasse, oder nicht. Zum Behufe der Möglichkeit aber, diesen Begriff auf eine besondre in concreto gegebne Erscheinung anzuwenden, bedarf es noch einer genauem Zergliederung des Offenbarungsbegriffs selbst, welcher angewendet werden soll.

Nach Beendigung dieser Untersuchungen muß es völlig klar seyn, daß der Begriff der Offenbarung überhaupt nicht nur an sich denkbar sey, sondern daß auch, im Falle des eintretenden empirischen Bedürfnisses sich etwas ihm korrespondirendes außer ihm erwarten lasse. Diese Bedingungen sind §. 10. 11. 12. entwickelt worden.

Hiedurch wird nun nicht nur die Möglichkeit, für diesen Begriff überhaupt etwas ihm korrespondirendes zu erwarten, sondern auch die, ihn auf eine wirklich gegebne Erscheinung anzuwenden, völlig gesichert. Wenn aber eine solche Anwendung gleich völlig möglich ist, so läßt sich doch daraus noch kein Grund erkennen, warum wir sie wirklich machen sollten.