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Aktualisiert: 3. Mai 2025
In Italien ward die Grundsteuer, die hier stets nur neben den ordentlichen Domanial- und anderen Gefaellen als ausserordentliche Abgabe vorgekommen war, seit der Schlacht von Pydna nicht wieder erhoben, so dass die unbedingte Grundsteuerfreiheit anfing, als ein verfassungsmaessiges Vorrecht des roemischen Grundbesitzers betrachtet zu werden.
Bis weit ins neunzehnte und sogar noch ins zwanzigste Jahrhundert hinein ist das englische Wahlrecht im allgemeinen erst faktisch und dann formal ein Privilegienwahlrecht des Grundbesitzes in Land und Stadt gewesen. Abgesehen von den nach und nach sehr eingeschrumpften Wahlberechtigungen städtischer Korporationen usw. ist es immer an eine Verfügung über Grund und Boden gebunden gewesen, und alle Reformen an ihm sind in der Weise vollzogen worden, daß der Begriff des Grundbesitzers schrittweise erweitert wurde. Erst waren es nur die Freisassen gewesen, die das Wahlrecht hatten, dann kamen die in Erbpacht sitzenden Pächter hinzu, später die mittleren und kleinen Pächter im allgemeinen und die Mieter von Wohnhäusern
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