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Aktualisiert: 10. Mai 2025
Daß immer mindestens ein Mitglied den Vorständen beider Stiftungsbetriebe gemeinsam sei wenn dabei auch unvermeidlich ist, daß dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann erscheint nicht nur geboten zur Sicherung des fortgesetzten, für beide gleich wichtigen Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begründet ist, sondern auch unerläßlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschäftlichen Aktion zu wahren was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars allein noch nicht genügend gewährleistet wäre.
Endlich aber gehört hierher auch das Eintreten in die Glasfabrikation, im Verein mit Dr. Schott, was ich vorher schon unter einem ganz anderen Gesichtspunkt erwähnte.
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