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Im Artikel 19 des Friedensvertrags mußte der König von Sachsen zusichern, „daß keiner seiner Untertanen oder wer sonst den sächsischen Gesetzen unterworfen ist, wegen eines in bezug auf die Verhältnisse zwischen Preußen und Sachsen während der Dauer des Kriegszustandes begangenen Vergehens oder Verbrechens gegen die Person Seiner Majestät oder wegen Hochverrats, Staatsverrats oder endlich wegen seines politischen Verhaltens während jener Zeit überhaupt strafrechtlich, polizeilich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen oder in seinen Ehrenrechten beeinträchtigt werden soll“.