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Aktualisiert: 15. August 2026
Die Klage wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat, welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg.
Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes geg. Meidias.
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