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Für die Regelung dieser Ansprüche bleibt hinsichtlich aller nicht in besonderen Verträgen stehenden Betriebsangehörigen das »Gemeinsame Pensions-Statut« der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom =1. September 1897= in seinen Hauptbestimmungen: Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des =18.= Lebensjahres;