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Wir unterscheiden zwei äußere Formen der Volksbeschlüsse: 1. Die ältere, vor dem Archontat des Eukleides übliche, wobei die einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (
Die Rechtsprechung der Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides auf die sog. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat.