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Ich beginne damit, in Erinnerung zu bringen, daß die Grundlage, auf welcher der Arbeiterausschuß beruht, gegeben ist in einer Bestimmung des Titels V des Stiftungsstatutes, die im allgemeinen nicht vorschreibt, daß ein solcher ständiger Ausschuß bestehen müsse, die aber besagt, daß, wenn einem Ausschuß allgemeinere Befugnisse zustehen sollen, er bestimmten Anforderungen entsprechen müsse daß er nämlich aus mindestens 12 Mitgliedern bestehen müsse, daß er jedes Jahr einer vollständigen Erneuerung durch direkte geheime Wahl unterliege seitens sämtlicher über 18 Jahre alter Betriebsangehöriger und daß das passive Wahlrecht beschränkt sein müsse auf die volljährigen, seit mindestens einem Jahre im Betriebe tätigen, im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Arbeiter.