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Wie nun im Zinswesen das Verhältnis des einzelnen zum einzelnen ein redliches bleibt, Ungerechtigkeit und Widersinn erst zum Vorschein kommen in dem Verhältnis der Gesamtheit der Zinsempfänger zur Gesamtheit der Zinszahler, so ist auch in dem eben betrachteten Interessenstreit von Unternehmer und Arbeiter die Beziehung des einzelnen zum einzelnen korrekt und unanfechtbar, wenn sie den privatrechtlichen Normen entspricht, die Recht und Sitte für die gegenseitige Abgrenzung von Einzelinteressen aufgestellt haben.