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Aktualisiert: 26. Mai 2025
Es existiert bei uns nur eine einzige gesetzeskräftige Vorschrift, die besonders auf die spezifisch politischen Angelegenheiten, Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschließlich die politischen Versammlungen und ist enthalten in zwei Ministerialverordnungen, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875.
Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz, die meine Erörterung in Hinsicht auf das Taktische nach sich ziehen muß, gleich hier zum voraus aussprechen: Es ist der größte Mißgriff gewesen ich selbst habe ihn mitgemacht Petitionen an den Landtag um Erlaß eines besonderen Gesetzes über Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Glück für uns, daß der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und zugleich in einer Form sie abgelehnt hat, die uns völlig dispensiert, je wieder darauf zurückzukommen.
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