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Aktualisiert: 2. Mai 2025
Das vorstehend erteilte Mandat kann von den bezeichneten Personen jedenfalls bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des jetzigen Statuts ausgeübt werden, später nur noch binnen Jahresfrist nach dem Tode des Stifters oder dem Aufhören seiner Verfügungsfähigkeit und keinesfalls mehr nach Ablauf des im 1. Absatz bezeichneten zehnjährigen Zeitraums.
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