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Das alte Staatsrecht, wie es wenigstens fuer die roemischen Klientelstaaten massgebend gewesen ist, scheint dem Regenten das letztwillige Verfuegungsrecht ueber sein Reich nicht unbedingt, sondern nur in Ermangelung erbberechtigter Agnaten zugestanden zu haben. Vgl. Gutschmids Anmerkung zu der deutschen Uebersetzung von S. Sharper, Geschichte Aegyptens. Bd. 2, S. 17.

Der dem urspruenglichen roemischen Staatsrecht mit dem Begriff des Oberamts unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten Beamtengewalt oder der Kompetenz brach allmaehlich sich Bahn und zerfetzte und zerstoerte den aelteren des einen und unteilbaren Imperium. Aber man blieb hierbei nicht stehen.

Nach der Beschaffenheit unserer Ueberlieferung muss die Existenz eines derartigen Gesetzes oder Senatsbeschlusses entschieden in Abrede gestellt werden; es bleibt aber wohl moeglich, dass Caesar die Erlassung eines solchen beabsichtigt hat. Vgl. Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, 3.

In dem Hause des Professors Böhme, der Geschichte und Staatsrecht lehrte, fand Goethe, nachdem er seine Empfehlungsbriefe abgegeben, eine freundliche Aufnahme.

Aber wenn die einzelnen alten Maenner, die noch die ersten Stuerme der Revolution gesehen, die Worte der Gracchen vernommen hatten, jene Zeit und diese miteinander verglichen, so fanden sie alles inzwischen veraendert, Landschaft und Buergerschaft, Staatsrecht und Kriegszucht, Leben und Sitte, und wohl mochte schmerzlich laecheln, wer die Ideale der Gracchenzeit mit ihrer Realisierung verglich.

Hatte man somit bisher nur zwei Klassen der Gemeindeglieder: Buerger und Schutzverwandte unterschieden, so stellten jetzt sich diese drei politischen Klassen fest, die viele Jahrhunderte hindurch das roemische Staatsrecht beherrscht haben. Wann und wie diese neue militaerische Organisation der roemischen Gemeinde ins Leben trat, darueber sind nur Vermutungen moeglich.

Wenn auch nach formalem Staatsrecht die Stadtgemeinde von Rom es war, die die Herrschaft erst ueber Italien, dann ueber die Welt gewann, so laesst sich doch dies im hoeheren geschichtlichen Sinne keineswegs behaupten und erscheint das, was man die Bezwingung Italiens durch die Roemer zu nennen gewohnt ist, vielmehr als die Einigung zu einem Staate des gesamten Stammes der Italiker, von dem die Roemer wohl der gewaltigste, aber doch nur ein Zweig sind.

Ich habe schon eine sehr gute Meinung von Ihnen, Herr Selicour, und bin gewiß, sie wird sich um ein Großes vermehren, ehe wir auseinander gehen. Zur Sache also, und die falsche Bescheidenheit bei Seite. Sie sollen in der Diplomatik und im Staatsrecht sehr bewandert sein, sagt man? Selicour. Ich habe viel darin gearbeitet, und vielleicht nicht ganz ohne Frucht.

In solchem Fall konnte nach dem wenigstens fuer die Klientelstaaten Roms gueltigen Staatsrecht der letzte Regent testamentarisch ueber die Sukzession verfuegen.

Das aber ist dem Wesen der Mandierung zuwider und darum nach aelterem Staatsrecht unzulaessig, dass der hoechste Beamte, ohne in seiner Funktionierung gehindert zu sein, gleich bei Antritt seines Amtes von vornherein einen oder mehrere seiner Untergebenen mit hoechster Amtsgewalt ausstattet; und insofern sind die legati pro praetore des Prokonsuls Pompeius eine Neuerung und schon denen gleichartig, die in der Kaiserzeit eine so grosse Rolle spielen.