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Aktualisiert: 7. Mai 2025
Bekennt man sich zu der Auffassung, daß Rechtssubjekte des Völkerrechts nur die Staaten sind, so ist die Piraterie für das internationale Recht nicht Delikt, sondern ein bloßes Rechtsereignis ; und ihre Rechtsfolgen können in dieser Voraussetzung nur in der Person der Staaten entstehende Befugnisse und Pflichten sein.
Ein Dienstvertrag aber, bei welchem Prinzipal und Arbeitnehmer völlig auseinanderfallende Rechtssubjekte sind, begründet keinerlei andere Interessengemeinschaft der Kontrahenten als diejenige, die jedes beliebige Vertragsverhältnis insoweit begründet, als die Fortsetzung desselben für die Kontrahenten vorteilhaft ist.
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