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Aktualisiert: 20. Mai 2025
Ordnungsmäßig beantragter Urlaub auf nicht mehr als drei Arbeitstage, im einzelnen Fall und innerhalb eines Monats, darf nur wegen erweislichen besonderen Nachteils für die Firma oder für andere Betriebsangehörige verweigert werden.
Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln können um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vorübergehend, mit sich bringen möchten oder um Herbeiführen der vermeintlich größten jeweils möglichen Zweckmäßigkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern immer nur um Abwehr so großer Nachteile und Mißstände, daß durch ihr Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben wäre.
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